Liefer-, Verkaufs- und Zahlungsbestimmungen (Stand 15.01.2010)
1. Allgemeines
Für jede von Thomas Baisch Mechanik (im folgenden Baisch Mechanik genannt) auszuführende Lieferung sind die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Weitere mündliche Vereinbarungen oder Abweichungen von den allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen werden nur durch schriftliche Bestätigung von Baisch Mechanik rechtswirksam.
2. Preisstellung
Mit Ausnahme schriftlich vereinbarter Spezialabmachungen verstehen sich die Preise von Baisch Mechanik rein netto ab Werk, zuzüglich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Mindestrechnungsbetrag beträgt € 50.00. Skontoabzüge werden nur nach Vereinbarung gewährt.
3. Zahlungskonditionen, Rücktrittsrecht bei verspäteter Zahlung und Insolvenz
Die verrechneten Beträge sind innerhalb von 3 Wochen ab Rechnungsdatum netto zahlbar. Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer, schriftlicher Vereinbarung zulässig. Wechsel werden als Zahlungsmittel nicht akzeptiert. Der Zahlungstermin ist auch dann einzuhalten, wenn sich Transport, Ablieferung oder Abnahme der Lieferung, aus Gründen, die Baisch Mechanik nicht zu verantworten hat, verzögert. Bezahlt der Kunde die Ware nach Eintritt der Fälligkeit der Zahlung nicht, so ist Baisch Mechanik berechtigt , nach Ablauf einer von Baisch Mechanik gesetzten angemessenen Frist, vom Vertrag zurück zu treten und die bereits übergebene Ware zurück zu verlangen. § 323 BGB bleibt im übrigen unberührt.
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt Baisch Mechanik vor der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen durch das Insolvenzgericht vom Vertrag zurück zutreten und die sofortige Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
4. Lieferzeit
Die im Angebot, bzw. in der Auftragsbestätigung genannte Lieferzeit gilt ab Ausführungsklarheit oder Freigabe. Die Angabe der Lieferzeit erfolgt nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr. Bei Abrufaufträgen ist es Baisch Mechanik freigestellt, die ganze Bestellmenge auf einmal oder in Teilmengen herzustellen. Werden Teillieferungen nicht innerhalb der vereinbarten Frist abgerufen, steht Baisch Mechanik das Recht zu, diese in Rechnung zu stellen und ihre Abnahme innerhalb von 14 Tagen zu fordern. Nach Ablauf dieser Frist lagert die Ware auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Ansprüche wegen Lieferverzögerungen sind ausgeschlossen.
5. Eigentumsvorbehalt
Baisch Mechanik bleibt Eigentümer der gesamten Lieferungen, bis gemäss Vertrag sämtliche Zahlungen eingegangen sind, bzw. Schecks eingelöst sind. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist Ihm jedoch nicht gestattet. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an Baisch Mechanik ab. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen solange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen gegenüber Baisch Mechanik nachkommt. Auf Verlangen von Baisch Mechanik ist der Besteller verpflichtet die Drittschuldner anzugeben und Baisch Mechanik ist berechtigt, dies und die Abtretung anzuzeigen.
6. Versand und Verpackung
Die Ware wird ab Werk geliefert. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Dies gilt auch für Teillieferungen. Sofern es für den Kunden zumutbar ist, kann die Auftragsabwicklung auch in Teillieferungen erfolgen. Einwegverpackung berechnen wir zu Selbstkosten. Einwegverpackungen können nicht zurückgenommen werden.
7. Mehr- oder Minderlieferung
Baisch Mechanik behält sich aus fabrikationstechnischen Gründen das Recht vor, Mehr- oder Minderlieferungen der bestellten Stückzahl zu liefern.
8. Werkzeuge
Für spezifische Kundenbestellungen hergestellte oder angeschaffte Werkzeuge verbleiben in jedem Fall im Eigentum von Baisch Mechanik. Der zu bezahlende Werkzeugkostenanteil wird dem Kunden mit der ersten Lieferung in Rechnung gestellt. Baisch Mechanik verpflichtet sich, die Werkzeuge für Nachbestellungen mindestens 2 Jahren nach der letzten Bestellung auf eigene Kosten sorgfältig aufzubewahren und zu pflegen.
9. Toleranzen
Maßtoleranzen im Rahmen der branchenüblichen bzw. der jeweils zutreffenden DIN-Norm bleiben vorbehalten.
10. Mängelrüge und Gewährleistung
Mängelrügen müssen Baisch Mechanik unverzüglich und spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich zu Kenntnis gebracht werden. Erweist sich eine Mängelrüge als berechtigt, so leistet Baisch Mechanik kostenlos Ersatz durch Nachbesserung oder Neulieferung oder schreibt den Rechnungsbetrag oder Minderwert gut. Weitergehende Ansprüche des Kunden irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Die Genehmigung von Ausfallmustern durch den Kunden schließt eine spätere Mängelrüge aus. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern, usw. des Bestellers zu liefern haben, übernimmt der Besteller das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Die Abnutzung von Verschleißteilen im Rahmen einer verkehrsüblichen Benutzung stellt keinen Mangel dar.
11. Schutzrechte Dritter
Sofern Baisch Mechanik Produkte nach Entwürfen, Zeichnungen, Modellen oder Mustern, welche ihr vom Besteller übergeben worden sind, oder nach Angaben irgendwelcher Art zu liefern haben, übernimmt der Besteller die Gewähr, dass durch die Herstellung und Lieferung der Produkte keine gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Kunde übernimmt allen Schaden, der aus einer Verletzung von Rechten Dritter entstehen kann.
12. Haftung
Mit Ausnahme der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit durch eine Pflichtverletzung von Baisch Mechanik, haftet Baisch Mechanik nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und Baisch Mechanik erwachsenden Verbindlichkeiten ist D72760 Reutlingen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht (BGB und HGB).
14. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bedingungen nicht rechtsgültig sein, so bleiben die übrigen Bedingungen bestehen. An die Stelle der nicht rechtsgültigen Bedingungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommt. Mit diesen Liefer-, Verkaufs- und Zahlungsbestimmungen werden alle früheren ungültig. Dies gilt nicht für vor der Bekanntgabe geschlossenen Verträge.